Jürgen PetersLiebe LeserInnen von WorringenPur.de!

Mein Name ist Jürgen Peters und ich bin als ehrenamtlicher Versichertenberater bei der Deutschen Rentenversicherung/BUND tätig. Als Fachmann für Renten- und Arbeitsrecht stelle ich WorringenPur.de seit Juni 2014 entsprechend aktuelle Beiträge für interessierte LeserInnen zur Verfügung.
Zu meiner Person: Ich bin 54 Jahre alt (Stand 2014), verheiratet, habe 3 Kinder, wohne seit 1966 in Worringen und bin Mitglied im Männergesangverein. Hauptberuflich bin ich beim Kolpingwerk als Referatsleiter (Bereich „Soziales“) tätig. In einem weiteren Ehrenamt bin ich seit 25 Jahren ehrenamtlicher Arbeitsrichter beim Landesarbeitsgericht Köln und verfasse dort häufig für deren Mitgliederzeitschrift (Auflage 190.000) Artikel zu Themen des Renten- und Arbeitsrechts.

Bei Fragen zu den einzelnen auf WorringenPur.de veröffentlichten Beiträgen können sich Sie sich gerne ab sofort
unter Tel.: 0221-783175 oder per mail unter
peters-ferien@gmx.de an mich wenden.
Weiterführende Informationen sind ebenfalls erhältlich bei der Deutschen Rentenversicherung.






        • Gesetzgeber erhöht für 2021 die Hinzuverdienstgrenze auf 46.060 Euro   lesen
           
        • Hilfe für Selbstständige - Rentenversicherung hilft Selbständigen in der Corona-Krise   lesen
           
        • Zahlung von freiwilligen Beiträgen noch für 2018 möglich   lesen
           
        • Neuer Service des Bürgerbüros Worringen   lesen
           
        • Wie hoch sind Waisen- und Witwenrente?   lesen
           
        • Zum 1.7.2017 neue Regelungen für Rentner   lesen
           
        • Grundsatz Reha vor Rente, was heißt das?   lesen
           
        • Abschlagsfrei in Rente mit 63 Jahren?   lesen
           
        • Wie lange erhält man Arbeitslosengeld und wie hoch ist es?   lesen
           
        • Wann muss dem Arbeitgeber eine Krankmeldung vorliegen?   lesen
           
        • Haben leitende Angestellte auch Kündigungsschutz   lesen
           
        • Was bringt das Rentenpaket?   lesen
           
        • Kann ich mir Beiträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung erstatten lassen?   lesen
           
        • Kann ich ab 1.7.2014 erstmalig einen Rentenanspruch erwerben?   lesen
           










 

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Gesetzgeber erhöht für 2021 die Hinzuverdienstgrenze auf 46.060 Euro

Wegen Corona hat der Gesetzgeber die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten (Rente mit 45 Jahren Beitragszeiten, Rente mit 35 Jahren Wartezeit, Rente wegen Schwerbehinderung) drastisch erhöht. Bisher galt: wer neben seinem Rentenbetrag nicht mehr wie ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ausübte, dem wurde nichts an seiner Rente gekürzt. Jetzt gilt, wer einen Jahresverdienst von Max 46.060 Euro in 2021 hat, dem wird nichts gekürzt.

Vor diesem Hintergrund lohnt es sich mitunter früher eine Rente zu beziehen und gleichzeitig noch einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ein Beispiel: Sie haben ursprünglich vor zum 1.9.2021 in Rente zu gehen, erfüllen aber bereits zum 1.1.2021 die Voraussetzungen, um in Rente zu gehen. Sie würden bis zum geplanten Rentenbeginn Rente und Gehalt gleichzeitig beziehen. Ihr Verdienst beträgt bis zum 1.9.2021 (geplanter Ausstieg aus dem Betrieb) 40.000 Euro. Sie würden neben dem Gehalt die volle Altersrente bekommen.

Ausnahme: die Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze gilt nicht für die Erwerbsminderungsrente und Hinterbliebenenrente.

Fragen? Kontaktieren Sie mich für einen persönlichen Beratungstermin!


WorringenPur.de/03.05.2021
Bericht: Jürgen Peters
Redakt. & digit. Bearbeitung: Matschkowski

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Hilfe für Selbstständige
Rentenversicherung hilft Selbständigen in der Corona-Krise

Selbständige, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind und durch die Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten, können auf Antrag ihre Beitragszahlung bis 31. Oktober 2020 aussetzen. Dies gilt auch für Beiträge, die aufgrund einer Stundungsvereinbarung in Raten gezahlt werden. Hierauf weist die Deutsche Rentenversicherung hin.

Betroffene können sich unter Hinweis auf die Corona-Pandemie formlos an ihren Rentenversicherungsträger wenden und eine Aussetzung der laufenden Beitragszahlung beantragen. Die Rentenversicherung wird zu einem späteren Zeitpunkt eine rückwirkende Überprüfung des Versicherungsverhältnisses vornehmen und die Höhe der Beiträge den tatsächlichen Verhältnissen anpassen. Der Zeitpunkt der Überprüfung wird den Betroffenen vorab mitgeteilt.

Selbständige, die von der Möglichkeit die Beitragszahlung auszusetzen Gebrauch machen möchten, erreichen die Deutsche Rentenversicherung derzeit schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Weg. Das kostenfreie Service-Telefon der Rentenversicherung steht unter der Nummer 0800 1000 4800 zur Verfügung. Aktuell ist hier mit einem erhöhten Anrufaufkommen und längeren Wartezeiten zu rechnen. Über die Online-Dienste unter www.deutsche-rentenversicherung.de ist die Rentenversicherung rund um die Uhr erreichbar.

Grundlegende Informationen zur Versicherungspflicht und Beitragszahlung von Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung enthält die Broschüre „Selbständig – Wie die Rentenversicherung Sie schützt“. Sie kann am Service-Telefon bestellt oder direkt heruntergeladen werden.

Die Broschüre zum Thema zum „Download“ hier:


WorringenPur.de/18.05.2020
Bericht: Jürgen Peters
Redakt. & digit. Bearbeitung: Matschkowski

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Zahlung von freiwilligen Beiträgen noch für 2018 möglich

Freiwillige Beiträge für das Jahr 2018 müssen spätestens bis zum 1. April 2019 eingezahlt sein. Darauf weisen die Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung in Bayern hin. Freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung können in Deutschland lebende Personen zahlen, die nicht versicherungspflichtig und mindestens 16 Jahre alt sind.

Seit dem 1. Januar 2017 können auch Altersvollrentner bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze freiwillige Beiträge zahlen, um ihre Rente weiter zu erhöhen.

Der monatliche Beitrag für 2018 kann zwischen dem Mindestbeitrag von 83,70 Euro und dem Höchstbeitrag von 1.209,00 Euro in beliebiger Höhe gezahlt werden.

Freiwillige Beiträge können wichtig sein, um den Versicherungsschutz für eine Erwerbsminderungsrente aufrecht zu erhalten, die Wartezeit für eine Altersrente oder die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Rehaleistungen zu erfüllen.

Weitere Informationen gibt es bei allen Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung und am kostenlosen Servicetelefon unter 0800 1000 4800.


WorringenPur.de/18.03.2019
Bericht: Jürgen Peters
Redakt. & digit. Bearbeitung: Matschkowski

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11.03.2019
Neuer Service des Bürgerbüros Worringen

Sie haben Fragen zum Thema Rente? Kein Problem. Zu verschiedenen Fragen zur Rente stehen Ihnen kostenlos informative Broschüren der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung. Diese sind ab sofort zu den üblichen Öffnungszeiten in Druckform im Bürgerbüro Worringen am Hackhauser ‚Weg 2 erhältlich. Gerne können Sie mir -als Versichertenberater- auch eine E-Mail schicken. Ich sende Ihnen die Datei dann kostenlos zu.

Derzeit sind erhältlich:

- Ihr Rentenantrag, so gehts. (wo Sie Ihren Rentenantrag stellen, welche Unterlagen Sie brauchen)

-Beratung in der Nachbarschaft(wichtig für Sie: vollkommen kostenlose Beratung und Annahme von Rentenanträgen, wie Sie mich erreichen können)

-Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten (alle Infos rund um die Witwen- und Waisenrenten)

-die richtige Altersrente für Sie (wann kann ich in Rente gehen? Rente mit oder ohne Abschläge)

-Erwerbsminderungsrente: das Netz für alle Fälle (Krankengeldbezug, Arbeitslosigkeit, Kur und Reha, Erwerbmiderungsrente mit und ohne Berufsschutz)

-Tipps für Rentnerinnen und Rentner (Wohnungswechsel,Renten im  Ausland, Rentenausweis, Krankenversicherung der Rentner, etc....)

-Altersvorsorge -heute für die Zukunft planen (Besteuerung von Renten, Riester und Rürup-Rente)

-betriebliche Altersvorsorge-auch ein Weg für mich?

Zu den üblichen Öffnungszeiten des Bürgerbüros können die Mitarbeiter/innen für Sie auch eine aktuelle Rentenberechnung bei der Deutschen Rentenversicherung anfordern. Bitte bringen Sie hierzu Ihre Rentenversicherungsnummer mit. Sie bekommen kostenlos diese Informationen per Post nach Hause. Der Datenschutz ist gewährleistet.

Sie haben noch Fragen? Am 11.4.2019 um 17 Uhr können Sie mich im Bürgerbüro antreffen. Schwerpunkt der Beratung an diesem Tag: Wann kann ich in Rente gehen?


Ihr
Jürgen Peters
Versichertenberater der Deutschen Rentenversicherung

peters-ferien@gmx.de

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Wie hoch sind Waisen- und Witwenrente?

Stirbt ein Elternteil, erhält das hinterbliebene Kind eine Halbwaisenrente, sterben beide Eltern, bekommt es eine Vollwaisenrente. Dies gilt, sofern der Verstorbene mindestens fünf Jahre lang gesetzlich rentenversichert war. Die Rente wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt, darüber hinaus längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bei

  • einer Schul- oder Berufsausbildung;
  • einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr oder einer
  • Behinderung, sofern bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.

Die Halbwaisenrente beläuft sich auf 10 % des Rentenanspruchs des verstorbenen Elternteils, die Vollwaisenrente auf 20 %.

Bezieht ein volljähriges Kind eine Waisenrente, wird seit 01.07.2015 sein Einkommen nicht mehr angerechnet.

Hat der verstorbene Ehegatte die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt oder bereits eine Altersrente bezogen, steht seiner Witwe drei Monate lang dessen volle Rente zu. Anschließend beträgt

  • die sogenannte kleine Witwenrente 25 % und
  • die große Witwenrente 60 % der Altersrente des Verstorbenen.

Eine große Witwenrente erhält, wer das 45. Lebensjahr vollendet hat, ein waisenrentenberechtigtes minderjähriges Kind erzieht, für ein behindertes Kind sorgt oder vermindert erwerbsfähig ist.

Für Ehepaare, die ab 2002 geheiratet haben oder bei denen beide Partner nach dem 01.01.1962 geboren sind, gibt es ein neues Hinterbliebenenrecht:

  • Die große Witwenrente beträgt für sie nur noch 55 % und
  • die kleine Witwenrente wird nur noch 24 Monate lang gezahlt.


WorringenPur.de/14.01.2019
Bericht: Jürgen Peters
Redakt. & digit. Bearbeitung: Matschkowski

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Zum 1.7.2017 neue Regelungen für Rentner

Zum einen erhöht sich für Rentner in Worringen die Rente um 1,9 Prozent. Zum andern ändert sich etwas in der Hinzuverdienstgrenze. Bisher konnten Rentner, die eine vorgezogene Altersrente beziehen, 450 Euro im Monat hinzuverdienen. Diese Grenze durfte 2 x im Jahr um jeweils 450 Euro überschritten werden. Diese 6300 Euro jährlich sind nun nicht mehr an Monate gebunden. Ab 2018 können die 6300 Euro jährlich verdient werden, egal in welchen Monaten. Ein Rentner, der beispielsweise zum 1.9.2017 in vorgezogene Altersrente geht, darf folglich bis 31.12.2017 2100 Euro brutto verdienen.

Beim Hinzuverdienst während der Regelaltersrente hat es bereits zum 1.7.2017 Änderungen gegeben. So kann der Versicherte, der während des Rentenbezuges noch einer regelmäßigen Tätigkeit nachgeht, seine Rente bei Zahlung des Arbeitnehmeranteils aus dem Beschäftigungsverhältnis seine Rentenanwartschaften steigern.
Der Gesetzgeber will durch diese Neuregelungen den Übergang zwischen Beruf und Rente flexibler gestalten.

Zu dem Thema" Flexibel in Rente" hat die Deutsche Rentenversicherung eine umfangreiche Informationsbroschüre herausgegeben (Infos unter „Deutsche Rentenversicherung Bund, 10704 Berlin“).

Bei Minijobs empfiehlt es sich weiterhin den Antrag auf Sozialversicherungspflicht beim Arbeitgeber zu stellen. da dadurch in vielen Fällen der Versicherungsanspruch auf Erwerbsminderungsrente aufrechterhalten werden kann.


WorringenPur.de/05.07.2017
Bericht: Jürgen Peters
Redakt. & digit. Bearbeitung: Matschkowski

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Grundsatz Reha vor Rente, was heißt das?

Ist der Versicherte der Meinung, er der Sie  kann einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen, ist der erste Schritt eine Beratung mit dem Hausarzt, da dieser den Versicherten am besten kennt. Stützt der Hausarzt die Meinung des Versicherten, so stellt die/der Versicherte am besten einen Rentenantrag. Ist die Rentenversicherung der Auffassung, dass die Erwerbsfähigkeit durch eine geeignete Rehabilitationsmaßnahme erhalten oder wiederhergestellt werden kann( Grundsatz Reha vor Rente),so schickt sie den Versicherten in eine stationäre Rehaeinrichtung. Dies beurteilt in der Regel der medizinische Dienst der Rentenversicherung, der auch zu der Auffassung kommen kann, dass eine ambulante Maßnahme vor Ort ausreicht. Wichtig ist eine bewilligte Rehamaßnahme auch anzutreten, dies erhöht die Chancen auf Verrentung.
Denn abschließend wird medizinisch festgestellt, ob eine Erwerbsfähigkeit vorliegt, nicht vorliegt, oder nur bedingt.
Ist der Versicherte mit der Einschätzung nicht einverstanden, kann er Widerspruch einlegen. Anrecht hat der Versicherte auf den medizinischen Abschlußbericht. Anfordern!
Auch in der Auswahl der Einrichtung hat der Rentenversicherungsträger beispielsweise auf die religiösen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen, geschieht dies nicht, sollte der Versicherte die Rentenversicherung um Überprüfung ersuchen.

Versicherte, die vor dem 2.1.1961 geboren sind genießen Berufsschutz. Hier muß geprüft werden, ob in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine Erwerbsfähigkeit vorliegt. Die Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist 2.rangig.
Selbst, wenn  nicht zu einer Verrentung kommt, so hat die Reha doch einen eigenen Wert, da es um die Gesundheit und die Verbesserung der Lebensqualität geht. Der Mensch steht im Mittelpunkt und nicht nur der arbeitende Mensch.


WorringenPur.de/05.12.2016
Bericht: Jürgen Peters
Redakt. & digit. Bearbeitung: Matschkowski

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Abschlagsfrei in Rente mit 63 Jahren?

Mit dem Rentenpaket 2015 hat der Gesetzgeber die abschlagsfreie Rente mit 63 Jahren wieder ermöglicht. Voraussetzung sind 45 Versicherungsjahre. Mit zu diesen Zeiten zählen auch Kindererziehungszeiten pro Kind von max. 10 Jahren. Bei z.B. 3 Kindern zählt die Zeit Geburt 1. Kind bis Vollendung 10.Lebensjahr 3.Kind.Dadurch können vor allem Frauen durchaus in den Genuss einer Rente ohne Abzüge kommen. Auch Frauen, die anerkannt Angehörige gepflegt haben bekommen diese Zeit gutgeschrieben.
Ab den Jahrgängen 1953 steigt der Rentenbeginn um 2 Monate je Kalenderjahr an. Unter dem Titel "das Rentenpaket: Fragen und Antworten"
hat die Deutsche Rentenversicherung Bund auch zum Downloaden eine Broschüre herausgegeben.


WorringenPur.de/04.07.2016
Bericht: Jürgen Peters
Redakt. & digit. Bearbeitung: Matschkowski

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Wie lange erhält man Arbeitslosengeld und wie hoch ist es?

Mit Eintritt der Arbeitslosigkeit erhält man Arbeitslosengeld 1, das mit sonstigen Einkünften oder Vermögen nicht verrechnet wird. Die Bezugsdauer ist in &127 Sozialgesetzbuch (SGB III) geregelt. Es ist von der Dauer der vorherigen versicherungspflichtigen Beschäftigung und vom Lebensalter abhängig.

Arbeitslose müssen mindestens 24 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit eine mindestens 12 Monate andauernde Beschäftigung ausgeübt haben. Wenn nicht, besteht kein Anspruch und es tritt automatisch der Leistungsbezug nach Arbeitslosengeld 2 ein.

Beispiel: Ein Arbeitsloser mit einer Beschäftigung von 12 Monaten bezieht längstens 6 Monate Arbeitslosengeld 1. Ein Arbeitsloser mit mindestens 48 Monaten Beschäftigung, der das 58. Lebensjahr vollendet hat, maximal 24 Monate. Ein nahtloser Übergang in die vorgezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ist mit 63 Jahren und Abschlägen von 7,2 Prozent nur noch bedingt möglich. Diese Rentenart fällt für Jahrgänge ab 1952 ersatzlos weg .

Die Höhe des Arbeitslosengeld 1 richtet sich hauptsächlich nach dem vorherigen beitragspflichtigen Gehalt, der Steuerklasse und danach, ob ein Kind zu berechnen ist.

Tipp: Beitragsrechner über Internet benutzen: z.B. www.biallo.de/finserv/rechnerinframe/Soziales/ALGrechner.php


WorringenPur.de/03.11.2014
Bericht: Jürgen Peters
Redakt. & digit. Bearbeitung: Matschkowski

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Wann muss dem Arbeitgeber eine Krankmeldung vorliegen?

Das regelt das Entgeldfortzahlungsgesetz: "Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage (Anmerkung: also auch Samstag und Sonntag) hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Tag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen."

In einem Grundsatzurteil vom 14.11.2012 hat das Bundesarbeitsgericht genau diese Berechtigung des Arbeitgebers präzisiert und entschieden, dass Arbeitgeber bereits ab dem ersten Kalendertag der Erkrankung berechtigt sind die ärztliche Bescheinigung zu verlangen. Es sei denn, es liegt Willkür vor; die Beweislast hierfür liegt beim Arbeitnehmer.(Infos unter BAG Urteil vom 14.11.2012,5 AZR 886/11)

Oft ist die Vorlage des ärztlichen Attestes am 4. Kalendertag in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder in Einzelarbeitsverträgen vertraglich geregelt. Hier ist der Arbeitgeber gebunden.

Insoweit muss man abwarten, wie sich das Urteil in der Praxis auswirkt, denn das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann im Einzelfall belastet werden, da eine Weisung immer das Vertrauensverhältnis berührt und der Eindruck entsteht, dass der betroffene Arbeitnehmer Fehlzeiten nicht immer mit Krankheit begründet.


WorringenPur.de/03.11.2014
Bericht: Jürgen Peters
Redakt. & digit. Bearbeitung: Matschkowski

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Haben leitende Angestellte auch Kündigungsschutz?

Zunächst muss klar sein, ob ein leitender Angestellter in einem Betrieb auch tatsächlich eine leitende Tätigkeit ausübt.
Leitend ist ein Angestellter tätig, wenn er maßgeblich mit Einfluss auf die Unternehmensziele ausübt und entsprechende
Entscheidungskompetenzen der Umsetzung hat; wenn er z. B. Personal einstellen und kündigen kann.

Ein leitender Angestellter – z. B. ein Prokurist – hat Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz; wenn im Arbeitsvertrag nichts gesondert vereinbart ist. Je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit erhöht sich der Kündigungsschutz. Einziger Unterscheid zum „normalen“ Angestellten ist, dass der Betriebs- oder Personalrat nicht angehört werden muss. Betreibt der leitende Angestellte ein Kündigungsschutzverfahren prüfen die Arbeitsgerichte in der Regel genau, ob es sich wirklich um eine leitende Tätigkeit handelt. Ansonsten ist die Kündigung unwirksam, weil der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört wurde.

Für den Fall, dass der Arbeitgeber einen Auflösungsantrag stellt, ist das Arbeitsverhältnis durch das Arbeitsgericht aufzulösen und eine Abfindung festzulegen. Oft – aber auf den jeweiligen Einzelfall bezogen durchaus höher oder niedriger – ein halbes Monatsgehalt brutto pro Beschäftigungsjahr.


WorringenPur.de/01.09.2014
Bericht: Jürgen Peters
Redakt. & digit. Bearbeitung: Matschkowski

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Was bringt das Rentenpaket?

Das zum 01.07.2014 geltende „Rentenpaket“ enthält im Wesentlichen 4 Teile:
Die Rente ab 63 Jahre, die Mütterrente, die Erwerbsminderungsrente und die Erhöhung des Budgets für Rehabilitationsmaßnahmen.

Ab 01.07.2014 können besonders langjährig Versicherte die mindestens 45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren, schon mit 63 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen. Ab Jahrgang 1953 steigt diese Altersgrenze für die abschlagsfreie Rente wieder schrittweise an. Für alle, die 1964 oder später Geborenen liegt sie wieder wie bislang bei 65 Jahren. Neben Pflichtbeitragszeiten aus einer Beschäftigung, werden unter anderem auch Pflichtbeiträge aus selbständiger Tätigkeit, Zeiten der Pflege von Angehörigen und Kindererziehungszeiten bis zum 10. Lebensjahr anerkannt. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld werden unbegrenzt berücksichtigt. In den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn allerdings nur, wenn sie Folge einer Insolvenz oder einer vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers sind. Zeiten von Bezug von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II. zählen grundsätzlich nicht mit.

Rentenansprüche können auch erstmalig durch die Erhöhung der Kindererziehungszeiten entstehen.

Bei der Erwerbsminderungsrente wird die Zurechnungszeit um zwei Jahre bis zum 62. Lebensjahr verlängert. Die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung werden nicht bewertet, wenn dies günstiger ist. Dadurch steigt die Erwerbsminderungsrente. Auch bei der jährlichen Anpassung des Reha-Budgets wird zukünftig neben der voraussichtlichen Lohnentwicklung zusätzlich die demographische Entwicklung berücksichtigt. Für die Versicherten bedeutet dies, dass in den nächsten Jahren mehr Geld für Rehabilitationsleistungen zur Verfügung steht.

Die Deutsche Rentenversicherung hat eine Sonderinformation „Das Rentenpaket: Fragen und Antworten“ herausgegeben, diese kann kostenlos bezogen werden über folgende Kontaktdaten:

info@deutsche-rentenversicherung.de oder Service-Telefon: 0800-1004800.


WorringenPur.de/15.08.2014
Bericht: Jürgen Peters
Redakt. & digit. Bearbeitung: Matschkowski

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Kann ich mir Beiträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung erstatten lassen?

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können aus unterschiedlichen Gründen erstattet werden. Es gilt zwar der Grundsatz je mehr man in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, desto mehr wächst im Prinzip auch die eigene spätere Rente. Allerdings müssen mindestens 5 Jahre Beiträge zusammenkommen. Diese sogenannte Wartezeit erfüllt nicht jeder. Eine Beitragserstattung ist dann möglich, wenn aus den eingezahlten Beiträgen keine Leistung gezahlt werden kann. Dies trifft sowohl auf den Versicherten selbst als auch auf seine Hinterbliebenen zu.

Hat man die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren ist nicht erfüllt, kann man sich die eigenen Beiträge auszahlen lassen. Erstattet werden grundsätzlich nur die Beiträge, die man selbst mit eingezahlt hat. Das bedeutet, z. B. für Pflichtbeiträge die aufgrund einer Beschäftigung bezahlt wurden, dass nur der Arbeitnehmeranteil erstattet wird. Wichtig: Erstattung erfolgt nur auf Antrag des Versicherten.

Zur Beitragserstattung hat die Deutsche Rentenversicherung eine kostenlose Broschüre herausgegeben.

Der Kontakt dazu unter E-Mail-Adresse: DRV@drv-bund.de


WorringenPur.de/30.07.2014
Bericht: Jürgen Peters
Redakt. & digit. Bearbeitung: Matschkowski

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Kann ich ab 1.7.2014 erstmalig einen Rentenanspruch erwerben?

Unter gewissen Voraussetzungen ja! Denn ab 1.7.2014 verdoppeln sich die Kindererziehungszeiten von einem auf zwei Jahre für Geburten bis 1992. Bei Geburten ab 1992 bleibt es bei drei Jahren pro Kind. Dadurch können vor allem für Frauen erstmalig Rentenansprüche entstehen -auch für Witwen- denn die Voraussetzung für eine Rente liegt bei mindesten fünf Beitragsjahren.

Beispiel 1:
Frau,3 Kinder, selbst keine eigene Rente. Sie bekommt ab 1.7.2014 6 Jahre anerkannt und erfüllt erstmalig die Voraussetzungen. Allerdings muss ein Antrag gestellt werden, ohne den läuft nichts. Heraus kommen monatlich 171,66 Euro (West) oder 158,34 Euro (Ost) brutto. Begünstigt sind auch Frauen, die bereits das Rentenalter erreicht haben.

Beispiel 2:
Frau, 2 Kinder, keine eigene Rente. Hier macht es Sinn für ein Jahr den Mindestbeitrag zu zahlen. Dies sind derzeit einmalig 1020,60 Euro. Mit den 4 Jahren Kindererziehungszeiten erhält sie zukünftig Rente von ca 119,00 Euro brutto (West) monatlich.

Will man Rente zum 1.7.2014 rückwirkend beantragen, muss der Antrag bis zum 31.10.2014 gestellt sein. Bei jetzigen Rentenbeziehern errechnet die Deutsche Rentenversicherung automatisch die neue Rentenhöhe und erteilt neue Bescheide. Auch lohnt sich eine Nachfrage, ob ich mit 63 Jahren nach dem neuen Rentenrecht als besonders langjährig Versicherter in Rente ohne Abzüge gehen kann.


WorringenPur.de/30.06.2014
Bericht: Jürgen Peters
Redakt. & digit. Bearbeitung: Matschkowski

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