Historie
Eingemeindungsvertrag vom 4. Februar 1921

Zwischen der Stadt Köln, vertreten durch den Oberbürgermeister Dr. Konrad Adenauer in Köln, einerseits und der Landgemeinde Worringen, vertreten durch den Beigeordneten Heinrich Frenger in Fühlingen, andererseits ist nachstehender Vereinigungsvertrag auf Grund der zustimmenden Beschlüsse der Stadtverordneten-Versammlung in Köln vom 3. Februar 1921 und des Gemeinderats in Worringen vom 3. Februar 1921 abgeschlossen worden.

§1

Die Landgemeinde Worringen wird mit der Stadtgemeinde Köln nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen und Vorschriften vereinigt. Die Einwohner der beiden Gemeinden haben alsdann dieselben Rechte und Pflichten.

§2
I. Bedingungen der Vereinigung, die als Teil des Gesetzes zu veröffentlichen sind.

  1. Die Ortsgesetze und Vorschriften der Stadtgemeinde Köln erhalten in der Gemeinde Worringen mit dem Tage der Vereinigung Rechtswirksamkeit. Die Ausdehnung der Kölner Polizei-Verordnungen auf die Gemeinde Worringen hat unter Beobachtung der für Polizei-Verordnungen allgemein vorgeschriebenen Formen zu erfolgen.
     
  2. Die beim Inkrafttreten der Vereinigung im Dienste der Bürgermeisterei Worringen stehenden sowie der dort vor der Eingemeindung in den Ruhestand getretenen Beamten, Angestellten und Arbeiter werden von der Stadt Köln unter voller Wahrung aller ihrer bisherigen Ansprüche nach Maßgabe der Besoldungsbestimmungen und der sonstigen, die Anstellung, Beförderung und Versorgung regelnden Ortsstatute, Bestimmungen und Verfügungen der Stadt Köln übernommen.
     
  3. Die Stadt Köln hat die Erwirkung der seit langem beantragten Konzession für eine Kleinbahn nach Worringen mit Nachdruck zu betreiben, den Bau möglichst bald, spätestens zwei Jahre nach Erlangung der Konzession in Angriff zu nehmen und mit aller möglichen Beschleunigung durchzuführen, sowie mit allen Mitteln auf eine baldige Inbetriebnahme dieser Bahn hinzuwirken.
     
  4. Die Stadt Köln verpflichtet sich, den Kleinwohnungsbau in Worringen mit allem Nachdruck dem Bedürfnis entsprechend im gleichen Verhältnis wie auch im übrigen Stadtgebiet zu fördern, soweit möglich in Fortführung der bisherigen Pläne der Gemeinde Worringen, um das dringendste augenblickliche Wohnungsbedürfnis zu befriedigen, ist innerhalb drei Monaten nach der Vereinigung die Bereitstellung von mindestens fünfzehn Einfamilienwohnungen in die Wege zu leiten.
     
  5. Köln wird unverzüglich nach erfolgter Eingemeindung in der Gemeinde Worringen Pflichtfortbildungsschul- und Haushaltungsunterricht einrichten.
     
  6. Sobald die allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben, wird die Stadt-Köln für den Ort Worringen als dringend notwendig erkannte Wasserleitung und Kanalisation in Angriff nehmen.

§3
II. Anderweitige Vorschriften

  1. Bei der Übernahme der Worringer Beamten, Angestellten und Arbeiter wird die Stadt Köln deren Wünschen nach Weiterbeschäftigung an ihrem bisherigen Dienstort nach Anhörung des Bürgermeisters von Worringen tunlichst entsprechen.
     
  2. In Worringen ist eine Öffentliche Verwaltungsstelle einzurichten und dafür zu sorgen, dass auch die mit der Krankenkasse und Sparkasse abzuwickelnden Geschäfte in der bisherigen Weise in der Ortschaft Worringen selbst erledigt werden können. Ebenso ist für Merkenich eine Verwaltungsstelle einzurichten. Es wird in Aussicht genommen, in Merkenich einen Polizeibeamten zu stationieren, um der dortigen Einwohnerschaft die Erledigung ihrer Geschäfte mit der städtischen Verwaltung zu erleichtern.
     
  3. Der jetzige Gemeinderat wird aus der Zahl der Ortseingesessenen eine Kommission wählen, die unter dem Vorsitz des Bürgermeisters resp. des Oberbürgermeisters die Verwaltung der auch bei einer Vereinigung bestehen bleibenden Ortsvermögen auszuüben hat.
     
  4. Die Stadt Köln wird mit allem Nachdruck dafür eintreten, dass Worringen an das Kölner Fernsprechnetz unmittelbar oder durch eine eigene Vermittlungsstelle angeschlossen wird.
     
  5. Die Stadt Köln wird ihren Einfluss darin ausüben und mit Nachdruck darauf hinwirken, dass in Weiler eine Verlade- und Haltestelle der Reichsbahn errichtet wird.
     
  6. Für die erste Wertfeststellung zum Zwecke der Veranlagung der Grund- und Gebäudesteuer wird eine Kommission sachverständiger Eingesessenen der Bürgermeisterei Worringen vor der Vereinigung vom Gemeinderat gewählt, die im Zusammenwirken mit der Kölner Steuerverwaltung die Werte ermittelt.
     
  7. Die Stadt Köln verpflichtet sich, den Weg von Thenhoven zur Köln-Neusser Chaussee (Richtung Langel) im ersten Sommer, nachdem sowohl die Eingemeindung in Kraft getreten ist als auch der profilmässige Ausbau des Weges im Zusammenlegungsverfahren erfolgt sein wird, mit Kies zu befestigen.
     
  8. Köln wird nach erfolgter Eingemeindung während der Sommermonate bei Worringen im Rhein eine Badegelegenheit schaffen.
     
  9. Die Stadt Köln wird ihren ganzen Einfluss dahin geltend machen, dass Worringen eine eigene Apotheke erhält.
     
  10. Die Stadt Köln wird bemüht sein, dahin zu wirken, dass die in Worringen alljährlich am dritten Sonntag im September stattfindende Kirmes in der bisherigen Weise bestehen bleibt.
     
  11. Vom Schlachthauszwang der Metzger wird die Gemeinde Worringen nach erfolgter Vereinigung ausgenommen.
     
  12. Zwecks Abfindung des auf Lebenszeit eingestellten Herrn Bürgermeisters Seul ist folgendes Abkommen getroffen. Die Stadt Köln ist verpflichtet zur Zahlung:
     
    • a) bis zum vollendetem fünfundsechzigsten Lebensjahr der bisherigen Barbezüge von 30.000 M (Dreißigtausend Mark) jährlich, ferner einer angemessenen Vergütung für die ihm zustehende freie Dienstwohnung, Garten, Feuerung, Licht und Wasser.

      b) vom vollendetem fünfundsechzigsten Lebensjahr ab: einer Pension von 30.000 M (Dreißigtausend Mark) jährlich.

      c) von Witwen- und Waisenversorgung nach den in Köln für die Beigeordneten gültigen Sätzen unter Zugrundelegung der Pension von 30.000 M (Dreißigtausend Mark).

      Die in den vorstehenden Beträgen von 30.000 M (Dreißigtausend Mark) enthaltene Teuerungsrate von 9460 M (Neuntausendvierhundertundsechzig Mark) steigt und fällt wie bei den Kölner Beigeordneten.

§4

Die Landgemeinde Worringen wird sich vor der Vereinigung aller Maßnahmen enthalten, welche dem Vereinigungsgedanken widerstreben würden, sich insbesondere vor Änderung bestehender Ordnungen und sonstiger Satzungen und vor Fassung für die Zukunft bindender Beschlüsse des zu vorigen Einverständnisses der Stadt Köln zu versichern.

Köln, den 4. Februar 1921

Der Oberbürgermeister
Unterschrift_Adenauer

Worringen, den 4. Februar 1921

Der Beigeordnete
Unterschrift_Frenger


Anmerkung:
Eine Kopie des Vertrages, dessen Original sich im Historischen Archiv der Stadt Köln befindet, wurde uns freundlicherweise von Herrn Hans Auweiler zur Verfügung gestellt und von WorringenPur bearbeitet.



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