Mobile Anwaltskanzlei im Kölner-Norden
Rechtsanwältin Nicole Schmitt

Liebe Leser von WorringenPur,
ich möchte mich und meine Mobile Anwaltskanzlei bei Ihnen vorstellen:

Ich bin seit April 2011 in Worringen mit der Mobilen Anwaltskanzlei tätig. Diese Möglichkeit stellt für Sie eine besondere Serviceleistung dar. Oftmals finden Mandanten aufgrund unterschiedlicher Gründe kaum Zeit eine Rechtsanwaltkanzlei aufzusuchen. Ich biete Ihnen an, dass Sie nicht den Weg zu mir auf sich nehmen müssen, sondern dass ich Sie aufsuche. Für mich stehen die Interessen des Mandanten im Vordergrund. Ich möchte Sie als Mandant rechtlich fundiert beraten und zwar so, dass Sie verstehen, wovon Ihr Anwalt spricht.

Seit März 2003 arbeite ich für eine Rechtsanwaltskanzlei in Köln. Zudem bin ich für renommierte Leverkusener Anwaltskanzleien freiberuflich tätig. Aufgrund meiner jahrelangen Tätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei wusste ich bereits im Studium, dass ich nach erfolgreichem Abschluss des Referendariats den Beruf der Rechtsanwältin ergreifen möchte. Während des Studiums habe ich mich auf dem Gebiet des Zivilrechts spezialisiert und dieses während des Rechtsreferendariates weiter vertieft. Diese Spezialisierung habe ich mit meiner selbständigen Tätigkeit fortgesetzt. Sollten Sie ein Problem auf anderen Rechtsgebieten haben, können Sie mich gerne ansprechen.

Um mein juristisches Wissen an Jugendliche zu vermitteln, leite ich an der Realschule am Sportpark in Dormagen eine Rechtskunde AG für die SchülerInnen der Jahrgangsstufe 9. Ehrenamtlich bin ich bei Rapunzel Kinderhaus e.V. als Leiterin einer Judo-AG an einer Grundschule in Köln Nippes tätig. Ich bin sportlich aktiv und Mitglied der Judoabteilung des TSV Bayer Dormagen. In meiner Freizeit fahre ich gerne Motorrad. Aufgrund dieses Hobbys habe ich meiner Homepage ein „Biker Forum“ gewidmet. Hier finden Sie Aktuelles und Rechtsprechung rund um das Thema Motorrad.

Schauen Sie doch einmal rein auf: www.kanzlei-schmitt.org.

Eine informative Ergänzung für Sie, liebe Leser, werden künftig die rechtlichen Beiträge zu aktuellen Themen darstellen, die in Kürze von mir für eine Veröffentlichung auf WorringenPur.de zur Verfügung gestellt werden. Sollten Sie Fragen oder Anregungen haben, können Sie mich gerne kontaktieren.

Mit besten Grüßen

Nicole Schmitt

Rechtliche Beiträge

Ihre Rechte bei Mängeln auf der Reise   lesen

Ihre Rechte, wenn Sie “geblitzt” wurden   lesen

Ihre Rechte bei der Tierhalterhaftung   lesen


























Ihre Rechte bei der Tierhalterhaftung

Alle Jahre wieder und die „Kleinen“ haben den Wunsch ein Tier zu Weihnachten geschenkt zu bekommen. Währenddessen dies bei Fischen, einem Wellensittich oder Hamster noch relativ unproblematisch ist, fällt die Entscheidung um einiges schwerer, wenn eine Katze, ein Hund oder sogar ein Pferd auf der Wunschliste stehen. Nicht nur in finanzieller Hinsicht und bezüglich der Frage, wohin mit dem Tier, wenn es in die Ferien geht, gibt es auch zahlreiche rechtliche Fragen zu klären.

A. Ein Tier? Was wird nur der Vermieter dazu sagen?
Ob in Ihrer Mietswohnung die Tierhaltung erlaubt ist oder nicht ergibt sich grundsätzlich aus dem Mietvertrag. Ist dort ein Verbot von Katzen- und Hundehaltung geregelt, ist dieses Verbot zulässig1.
Ein generelles Verbot der Tierhaltung ist hingegen nicht zulässig. Dem Mieter muss es gestattet sein Kleintiere zu halten2. Doch was genau ist unter Kleintieren zu verstehen? Fällt hierunter auch eine Ratte oder ein kleiner Hund, wie ein Yorkshire-Terrier oder gar eine Schlange? Die Frage bezüglich kleiner Hunde ist in der Rechtssprechung äußerst umstritten. Ratten können bei Nachbarn Ekelgefühle auslösen. Das Landgericht Essen hat entschieden, dass die Haltung von Ratten verboten ist3. Das Halten von Schlangen ist grundsätzlich erlaubt. Anders verhält es sich jedoch bei Giftschlangen und anderen giftigen Tieren, wie Käfern oder Spinnen. Verboten ist auch das Halten von zu vielen Tieren, z. B. von hunderten von Wellensittichen oder das Aufstellen von unzähligen Aquarien, da es aufgrund der Bodenbelastung zu Schäden an der Mietsache kommen kann.

B. Kann ich „haftbar“ gemacht werden, wenn mein Tier einem anderen einen Schaden zufügt?
Der Tierhalter haftet für den Schaden, welchen das Tier einen Dritten gegenüber zugefügt hat. Neben den zivilrechtlichen Forderungen wie Schadensersatz und Schmerzensgeld sieht der Tierhalter sich auch einer strafrechtlichen Inanspruchnahme ausgesetzt.

I. Zivilrechtliche Haftung:
1. Rechtsgrundlage:
Die Tierhalterhaftung ist in § 833 BGB geregelt und unterscheidet hinsichtlich seiner Haftung zwischen Nutz- und Luxustieren. Nutztiere sind z.B. Hühner, Schweine, Kühe, Polizeipferde oder der Blindenhund4. Neben den Nutztieren gibt es „potentielle doppelfunktionale“ Tiere. Das sind Tiere, die sowohl Nutz- als auch Haustiere sein können, wie z.B. ein (Hof-)Hund oder Pferd. Hat ein Tier mehrere Funktionen, von dem einige dem Erwerbsstreben, andere der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind, kommt es auf den hauptsächlichen Zweck der Tierhaltung an5. Bei allen anderen Tieren handelt es sich um Luxustiere6, auf welche sich meine folgenden Ausführungen beschränken.

Voraussetzung der Tierhalterhaftung ist, dass ein Schaden „durch ein Tier“ verursacht wurde. Daher muss ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem tierischen Verhalten und dem Schaden bestehen. Das tierische Verhalten muss nicht einzige Ursache des eingetretenen Unfallerfolges gewesen sein, adäquates Mitverschulden genügt. Ebenso genügt ein mittelbarer ursächlicher Zusammenhang. So z.B. der Kadaver eines Hundes, der auf die Straße gelaufen und überfahren ist, einen Verkehrsunfall verursacht. Oder wenn das tierische Verhalten psychische Wirkungen, Vermeidungs- oder Schreckensreaktionen auslöst, die ihrerseits zum Schaden führen.
Beispiele: Kinder laufen infolge Anspringens durch einen großen Hund in ein Fahrzeug. Eine alte Frau tritt aus Angst vor einem großen Hund, der schwanzwedelnd auf sie zuläuft, zurück und stürzt7. Die Leine eines Hundes verwickelt sich um die Beine einer Passantin woraufhin diese stürzt. Hierbei ist zu beachten, dass der einschlägige § 833 S. 1 BGB eine Gefährdungshaftung vorsieht.
Das heißt, dass der Tierhalter verschuldensunabhängig für das Tier haftet. Der Grund für die Gefährdungshaftung liegt in der Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens.

2. Rechtsfolge
Liegen die Voraussetzung des § 833 BGB dem Grunde nach vor, so hat der Tierhalter dem Geschädigten Schadensersatz zu leisten. Der Verletzte ist hier so zu stellen, als wenn das den Schaden verursachende Ereignis nicht eingetreten wäre. Folglich sind sämtliche Nachteile aus dem Schadenereignis zu ersetzen. Hierzu zählt der Ersatz der beschädigten Gegenständen nach deren Zeitwert, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, die Anwaltskosten, Kosten, welche durch Telefonate und Porto mit Anwälten, Versicherungen, der Werkstatt etc. entstehen. In der Regeln werden diese Kosten im Wege der Unkostenpauschale von 25 € berechnet. Möglich ist es auch den tatsächlich entstandenen Schaden geltend zu machen. Wurde der Geschädigt verletzt ist zudem ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen. Die Höhe des Schmerzensgeldes ist abhängig von Art und Umfang der Verletzungen, Dauer der Beschwerden, sowie den Grad des Verschuldens.

3. Mitverschulden
Unter Umständen muss der Geschädigte für einen Teil seines Schadens selber aufkommen. Dies ist dann der Fall, wenn dieser durch sein Verhalten den Schadenfall zumindest zum Teil selbst herbeigeführt hat. Ein Mitverschulden ist z.B. dann anzunehmen, wenn ein Kampf zwischen zwei Hunden stattfindet und ein Hundehalter dazwischen geht um seinen eigenen Hund zu retten und hierbei gebissen wird8.

4. Ausschluss der Haftung
Möglicherweise haftet ein Tierhalter für das Verhalten seines Tieres auch gar nicht. So hatte das Amtsgericht Gießen folgenden Fall zu entscheiden: Lädt ein Wohnungsbesitzer seinen Bekannten mit Schäferhund ein, welcher in der Wohnung sodann die Katze des Wohnungsbesitzers jagt und hierbei den Parkettboden beschädigt, kann dieser keinen Schadenersatz geltend machen. Für einen solchen Fall gilt ein stillschweigender Haftungsverzicht gegenüber dem Besucher9.

5. Haftung des Tierhüters
Neben dem Tierhalter haftet gemäß § 834 BGB der Tieraufseher, für den Schaden, welches das Tier einem Dritten gegenüber zugefügt hat. Ein Tieraufseher ist derjenige, der für eine gewisse Zeit die Verantwortung für das Tier übernommen hat. Im Gegensatz zum Tierhalter hat dieser jedoch die Möglichkeit, sich durch „Entlastungsbeweis“ von der Haftung zu befreien.

6. Tipp!
Um der oben zitierten Gefährdungshaftung zu begegnen, ist es ratsam, für sein Tier eine Tierhaftpflichtversicherung abzuschließen. In der Regel zahlt die eigene Privat-Haftpflichtversicherung nicht für Schäden, die von Hunden oder größeren Tieren verursacht werden.
In der Tierhaftpflichtversicherung ist in der Regel der Tierhüter mitversichert, es sei denn, es handelt sich um einen gewerblichen Tierhüter. Ein Tierhüter sollte sich davon überzeugen, dass für das Tier eine Haftpflichtversicherung besteht, um die Gefahr einer möglichen Inanspruchnahme seinerseits zu minimieren.



II. Strafrechtliche Inanspruchnahme
Neben den oben zitierten zivilrechtlichen Ansprüchen sieht der Tierhalter sich auch strafrechtlichen Problemen ausgesetzt. Insbesondere kann der Tierhalter sich wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar machen, wenn der Hund eine andere Person beißt. Eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung wird dann bejaht, wenn der Hundehalter keine Sicherheitsvorkehrungen getroffen hatte und für ihn aufgrund früherer Vorfälle eine Schädigung Dritter vorhersehbar gewesen ist. Von Bedeutung sind insoweit Rasse des Hundes, sein Alter und insbesondere seine bisherige Führung. Zudem ist entscheidend, ob der Hund folgsam ist, sich leiten lässt und wie er gewöhnlich reagiert, wenn er mit Menschen in Berührung kommt. Schließlich ist auch zu berücksichtigen welche Eigenschaften die Begleitperson hat, wie ihre körperliche Konstitution ist und welche Erfahrung, Geschicklichkeit und Kraft sie im Umgang mit Hunden hat. Erst eine Einbeziehung all dieser Gesichtspunkte ermöglicht eine zutreffende Beurteilung der Frage, ob fahrlässiges Verhalten, nämlich Pflichtwidrigkeit und Vorhersehbarkeit vorzuwerfen ist10.

Ihre
Rechtsanwältin Nicole Schmitt
Mobile Anwaltskanzlei im Köllner Norden

Tel.: 0221/759-27-144

WorringenPur.de/08.12.2011



  1 = BVerfGE Az.: 1 BvR 126/80.
  2 = BGH Az.: ZR 10/92.
  3 = Landgericht Essen, 1 S 497/90.
  4 = Volker Emmerich, BGB, Schuldrecht, besonderer Teil, § 27 Rn. 11.
  5 = BGH, Urteil vom 03.05.2005, VI ZR 238/04.
  6 = Volker Emmerich, BGB, Schuldrecht, besonderer Teil, § 27 Rn. 11.
  7 = Palandt/Sprau, BGB, 70. Auflage, § 833 Rn. 6.
  8 = LG Bamberg, Az. 3 S 197/01.
  9 = AG Gießen, Az.: 47 C 1200/00.
10 = OLG Hamm, Az. 2 Ss 1035/95.


 

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Bitte recht freundlich…

… und „geblitzt“. Da hat der Fotograf Starenkasten zugeschlagen. Die Fotos sind in der Regel nicht nur nicht schön, sondern leider auch sehr teuer.

Doch was tun, wenn man geblitzt wurde?
Erst einmal gar nichts. Mit etwas Glück werden Sie nie etwas von diesem Vorfall hören. Auf gar keinen Fall rufen Sie bei der Behörde an und fragen nach! Sie warten ab bis Sie einen Verwarnungs- bzw. Anhörungsbogen zugesandt bekommen.

Wenn Sie diesen erhalten schauen Sie sich das Tatdatum (also der Tag, an welchem Sie geblitzt wurden) an und vergleichen dies mit dem Tag der Zustellung, also dem Tag, wo Sie den Verwarnungs-/Anhörungsbogen erhalten haben. Sind zwischen Tatdatum und Zustellung mehr als drei Monate vergangen, so ist die Tat verjährt. Diesen Umstand teilen Sie sodann gegenüber der Behörde mit und die Angelegenheit hat sich damit erledigt.

Ist keine Verjährung eingetreten so ist zu unterscheiden:

Wenn Sie nur „ein wenig zu schnell“ gewesen sind, erhalten Sie ein Verwarnungsgeld Angebot. Sie werden verwarnt und müssen lediglich ein geringes Verwarnungsgeld von bis zu 35 € zahlen, wenn Sie die Verwarnung innerhalb einer Woche annehmen. Punkte drohen in diesem Fall nicht. Sie können die Sache einfach durch Zahlung des Verwarnungsgeldes erledigen, da keine rechtlichen Konsequenzen zu befürchten sind. Sollten Sie der Meinung sein, dass Ihnen der Vorwurf zu Unrecht gemacht wurde, haben Sie die Möglichkeit, gegen die Verwarnung vorzugehen.

Anders sieht es bei dem Erhalt eines Anhörungsbogens aus.

Einen solchen erhalten Sie, wenn Sie „blitzschnell“ unterwegs waren. Oft werden hier Bußgelder verhängt und Punkte in Flensburg sammeln sich an. Gegebenenfalls droht sogar ein Fahrverbot. Sie haben die Möglichkeit, den Anhörungsbogen auszufüllen. Angaben zur Sache müssen und sollten Sie nicht machen. Sollten die Angaben zu Ihrer Person unzutreffend sein, sind diese zu korrigieren.

Falls Sie nicht der Fahrer gewesen sind, können Sie den Fahrer mitteilen. Man braucht keine Angaben machen, wenn der Fahrer der Ehegatte, der Verlobte oder Elternteil war, da unter Verwandten das Zeugnisverweigerungsrecht (§52 I StPO) in Kraft tritt. Auf keinen Fall sollte man bei dem Punkt „Wird der Verstoß zugegeben“ das Ja-Feld ankreuzen. Dies ist eine Falle zugunsten der Behörde! Wird der Verstoß zugegeben, wird hiermit automatisch die Ordnungswidrigkeit akzeptiert.

Wenn der Beschuldigte den Vorwurf bestreitet oder zur Sache schweigt, entscheidet die Behörde, ob ein Bußgeldbescheid erlassen oder die Sache eingestellt wird. Eine Einstellung der Sache kann z.B. dann erfolgen, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Dies kann jedoch zur Folge haben, dass die Führung eines Fahrtenbuches angeordnet wird.

Der Bußgeldbescheid:
Ergeht ein Bußgeldbescheid, kann gegen diesen innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung Einspruch eingelegt werden. Nimmt die Behörde den Einspruch nicht zurück, womit in der Regel zu rechnen ist, geht die Angelegenheit in ein gerichtliches Verfahren über. Über die Angelegenheit entscheidet dann das zuständige Amtsgericht. Zuständig ist das Amtsgericht in welchem Bezirk der Vorfall stattgefunden hat. Waren Sie also in Hamburg unterwegs ist das Amtsgericht in Hamburg zuständig.

Habe ich überhaupt Chancen gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen?
Die Frage hängt von verschiedenen Faktoren ab und von der Frage was Sie mit der Einlegung des Einspruchs erreichen wollen.

Es gibt eine ganze Anzahl von Möglichkeiten gegen einen Bußgeldbescheid vorzugehen, wenn man „geblitzt“ wurde. Zu prüfen ist u.a., ob der Eichschein abgelaufen ist, das Messprotokoll vorhanden und richtig ausgefüllt ist, das Messgerät richtig aufgebaut wurde. Diese Fragen können Sie jedoch nur mit Hilfe eines Rechtsanwaltes klären, da dieser Akteneinsicht in die Bußgeldakte beantragen kann und wird. Aus dieser ist für einen spezialisierten Rechtsanwalt dann ersichtlich, ob und welche Fehler gemacht wurden.

Lohnt sich die Einlegung des Einspruchs überhaupt?
Grundsätzlich muss jeder für sich abwägen, ob er die Kosten eines Verfahrens auf sich nehmen will oder lieber mit den Konsequenzen des Bußgeldbescheides leben möchte. Ist das Punktekonto in Flensburg noch leer und kommen lediglich ein paar Pünktchen drauf sieht dies sicher anderes aus, als wenn der Beschuldigte schon fleißig Punkte gesammelt hat oder sogar ein Fahrverbot droht. Ist der Beschuldigte berufsbedingt auf seinen Führerschein angewiesen und ein Fahrverbot angeordnet, so besteht zudem die Möglichkeit, dass von der Verhängung des Fahrverbotes gegen Zahlung eines höheren Bußgeldes abgesehen wird.

Für den Fall, dass Sie über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung verfügen ist die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zu empfehlen, da Sie in diesem Fall meist ohne Kostenbelastung (bis auf eine evt. Selbstbeteiligung) alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen können um gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen.

Geschichtliches Datum zum Abschluss:
Die erste Radarfalle in Deutschland wurde am 21. Januar 1957 in Düsseldorf in Betrieb genommen.

Ihre
Rechtsanwältin Nicole Schmitt
Mobile Anwaltskanzlei im Kölner Norden

WorringenPur.de/16.09.2011

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Ferienzeit ist Urlaubszeit - und Urlaubszeit ist die schönste Zeit des Jahres

Urlaubszeit ist die schönste Zeit des Jahres. Zumindest sollte dies so sein. Manchmal kommt es jedoch vor, dass die lang ersehnte Urlaubsreise sich nicht als Traumurlaub, sondern als Albtraumurlaub entpuppt. Die Geltendmachung von Reisemängeln nach der Urlaubsreise gestaltet sich oftmals schwierig, da die Reisenden es leider versäumt haben die Mängel anzuzeigen, keine Beweis dokumentiert oder Fristen haben verstreichen lassen. Der nachfolgende Bericht soll Sie über Ihre Rechte bei Reisen informieren und einen Überblick geben, was Sie veranlassen müssen, um Ihre Ansprüche erfolgreich durchsetzen zu können.

I. Anwendbarkeit des Reiserechts bei Pauschalreisen
Haben Sie eine Pauschalreise gebucht, so findet das Reiserecht Anwendung. Dies ist in den §§ 651a ff. BGB geregelt. Von besonderer Bedeutung ist hierbei die Minderung des Reisepreises gemäß § 651 d BGB.

II. Vorliegen eines Reisemangels
Um den Reisepreis zu mindern, ist das Vorliegen eines Reismangels erforderlich. Gem. § 651 c Abs. 1 BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass diese die zugesicherte Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufzuheben oder mindern.

Ein Reisemangel ist in der Regel dann gegeben, wenn die Reiseleistungen des Veranstalters von den Vereinbarungen im Reisevertrag abweichen (insbesondere sind dabei zu berücksichtigen die Prospektbeschreibung, die Reisebestätigung, verbindliche Zusatzvereinbarungen, Informationspflichten des Reiseveranstalters). Auch der Reisecharakter (z.B. Sportreise, Jagdreise, Bildungsreise), kann bei der Beurteilung, ob ein Mangel vorliegt, eine Rolle spielen, da sich hieraus konkrete Abweichungen vom vertraglich vorausgesetzten Nutzen der Reise ergeben können.
Kein Reisemangel liegt in der Regel vor, wenn es sich um bloße Unannehmlichkeiten handelt. Wie z.B. Wartezeit vor dem Speisesaal von etwa 30 Min. oder ein verdreckter Strand durch die Mitreisenden. Gewisse Unannehmlichkeiten hat der Reisende insbesondere in Zeiten des Massentourismus hinzunehmen. Wann im Einzelnen ein Reisemangel und wann lediglich eine bloße Unannehmlichkeit vorliegt, kann nur im Einzelfall entschieden werden.

II. Vorgehensweise bei Vorliegen eines Mangels
Wenn ein Mangel vorliegt ist es wichtig, dass Sie den Mangel unverzüglich, also so schnell wie es Ihnen möglich ist, bei Ihrem Reiseveranstalter oder der Reiseleitung melden. Die Meldung des Mangels lediglich gegenüber dem Hotelpersonal ist nicht ausreichend. Sie müssen dem Reiseveranstalter vor Ort die Möglichkeit geben Abhilfe zu schaffen. Das heißt sich um Beseitigung des Mangels zu kümmern. Der Reiseveranstalter ist grundsätzlich verpflichtet, dem Mangel abzuhelfen.

Tipp!!!
Ziehen Sie möglichst einen neutralen Zeugen zu dem Abhilfeverlangen hinzu, also einen Zeugen, der nicht Mitreisender oder Ehemann/-frau ist. Lassen Sie sich nach Möglichkeit von der Reiseleitung /Reiseveranstalter schriftlich bestätigen, dass Sie den Mangel vorgetragen haben. Notieren Sie den Namen des Reisleiters, das Datum, die Uhrzeit und die Art des Mangels. Wenn keine Abhilfe erfolgt, fertigen Sie ein Beschwerdeprotokoll. Dieses lassen Sie sich nach Möglichkeit von der Reiseleitung unterschrieben. Ihr Anliegen tragen Sie am besten im Beisein eines neutralen Zeugen vor. Sollte eine Unterschrift durch die Reiseleitung nicht erfolgen, sollte der Zeuge bestätigt, dass Sie die im Beschwerdeprotokoll niedergelegten Umstände gegenüber der Reiseleitung vorgetragen haben und dieses nicht unterschrieben wurde.

Wichtig!!
Sammeln Sie so viele Beweise wie nur möglich. Machen Sie Fotos oder Videoaufnahmen, die den Mangel belegen und schildern diesen so genau wie es Ihnen möglich ist. Tauschen Sie möglichst Adressen von anderen Mitreisenden aus, welche Sie als Zeugen benennen können.

III. Geltendmachung des Reisemangels
Nach Rückkehr aus Ihrem Urlaub machen Sie Ihre Ansprüche möglichst schnell gegenüber dem Reiseveranstalter geltend. In der Regel wird es sich bei dem geltend gemachten Anspruch um einen Minderungsanspruch handeln, welcher innerhalb eines Monats nach der vertraglich vereinbarten Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden muss. Diese Frist ist unbedingt zu beachten. Ratsam ist es, das Schreiben als Einwurf-Einschreiben zu versenden, da so der Zugang bewiesen werden kann.

III. Höhe der Minderung
In welcher Höhe Sie den Reisepreis mindern können, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Einen Anhaltspunkt hierzu bietet die „Frankfurter Tabelle“.

IV. Abschließender Tipp
Um die Reise nicht zu einer Albtraumreise werden zu lassen, ist es ratsam, sich die Katalogangaben sorgfältig durchzulesen. Auf meiner Homepage unter http://www.kanzlei-schmitt.org/links.html, dort der Unterpunkt Sprache des Reisekataloges verstehen, finden Sie einen Link zu dem Thema was Reiseveranstalter unter Begriffe wie „kinderfreundliches Hotel“. „Strandnah“, etc. verstehen. Ratsam kann es sein, sich auf den gängigen Hotelbewertungsportalen die Bewertungen des Hotels anzusehen.

Ihre
Rechtsanwältin Nicole Schmitt
Mobile Anwaltskanzlei im Kölner Norden

WorringenPur.de/04.07.2011

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